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§ 2 Behandlung von "Auslandsschäden" / 4. Anwendung des Art. 40 EGBGB

Dr. Michael Nugel
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Rz. 52

Gelangt weder die Rom II-Verordnung noch das Haager Übereinkommen zur Geltung, richtet sich die Anwendung des materiellen Rechts bei einer Klage in Deutschland nach den Art. 40 ff. EGBGB.

 

Rz. 53

Auch hier gilt grundsätzlich das sog. Tatortprinzip gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Ansprüche aus unerlaubter Handlung wie auch der Gefährdungshaftung unterliegen nach Art. 40 Abs. 1 BGB grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Schädiger gehandelt hat.

 

Rz. 54

Auch wenn der Verkehrsunfall im Ausland stattgefunden hat, kann ausnahmsweise Deutsches Recht nach den Art. 40 ff. EGBGB auf die Abwicklung des Schadensfalls anwendbar sein. Dies ist nach dem für Auslandsunfälle seit 1999 geltenden Art. 40 Abs. 2 EGBGB dann der Fall, wenn beide Unfallbeteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in Deutschland hatten.[35] Mit der erfolgten Neuregelung dieser Vorschrift ist die alte Rechtsprechung nicht mehr zu beachten, wonach kraft Richterrechts bestimmte Gemeinsamkeiten wie der Wohnort im gleichen Staat und weitere Indizien vorhanden sein mussten, um das Tatortprinzip zu durchbrechen. Demzufolge ist es für die Anwendung deutschen Schadensersatzrechtes in diesen Fällen nicht mehr erforderlich, dass die Fahrzeuge beider Unfallbeteiligten in Deutschland versichert sind. Verletzt ein Deutscher im Ausland einen anderen deutschen Staatsbürger ist deutsches Recht anzuwenden.[36]

 

Hinweis

Bei Inanspruchnahme eines europäischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers ist ferner zu berücksichtigen, dass nach der sog. Asienklausel in den meisten Versicherungen kein Versicherungsschutz für Verkehrsunfälle besteht, welche sich außerhalb der östlichen Ländergrenzen Europas ereignen. Beispielsweise wird die Grenze zu dem (nicht vom Versicherungsschutz erfassten) asiatischen Bereich innerhalb der Türkei mit dem Überqueren des Bosporus gezogen.

 

Rz. 55

Die Frage des örtlich zuständigen Gerichtes richtet sich in den Fällen des Art. 40 Abs. 2 EGBGB ebenfalls nach deutschem Recht. Ein besonderer gemeinsamer Gerichtsstand für den gegnerischen Unfallbeteiligten und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung findet sich insoweit nach den § 32 ZPO, § 20 StVG bei dem am Unfallort zuständigen ausländischen Gericht. Ungeachtet dessen kann jeweils der Anspruchsgegner gem. dem Wahlrecht des Gläubigers (§ 35 ZPO) an seinem Wohnort bzw. die Versicherung an ihrem Firmensitz nach den §§ 12, 17 ZPO verklagt werden.

 

Rz. 56

In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann auch bei einem Auslandsunfall von Unfallbeteiligten, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, deutsches Recht Anwendung finden. Nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB ist dies der Fall, wenn der Verkehrsunfall mit dem deutschen Recht eine engere Verbindung aufweist als mit dem Recht, welches am Unfallort gilt. Eine derartige enge Verbindung lässt sich bejahen, wenn erstens der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und zweitens beide unfallbeteiligten Kfz[37] oder zumindest das Fahrzeug des Schädigers bei einem deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer versichert ist. In diesem Fall ist die Versicherung gerade auf den Standard des deutschen Rechts zugeschnitten und dem Geschädigten, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland aufweist, entsteht durch die Anwendung des deutschen Rechts kein Nachteil.

[35] Vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 18.2.2016 – 12 U 118/15 = NJW-RR 2016, 1038.
[36] OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2001 – 27 U 209/00 = VersR 2002, 318.
[37] LG Berlin, Urt. v. 8.4.2002 – 58 S 269/01 = NJW-RR 2002, 1107.

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