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§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 3. Verjährung

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 66

Die Verjährung von Vollstreckungstiteln beantwortet sich unterschiedlich.

Da die Verjährung jederzeit im Sinne des § 209 BGB gehemmt werden kann oder Tatbestände für den Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB geschaffen werden können, kann die Frage nach der Verjährung grundsätzlich dahin beantwortet werden, dass es am Gläubiger liegt, ob die Verjährung eintritt.

 

Rz. 67

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind und auch Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren nach § 197 Abs. 1 BGB grundsätzlich in 30 Jahren. Auch für den Prozesskostenerstattungsanspruch aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung gilt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Das heißt, dass aus bis zu 30 Jahre alten Titeln Kostenfestsetzungsanträge gestellt werden können.[57] Die Verjährung beginnt gemäß § 201 BGB mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren.

 

Rz. 68

Anders verhält es sich nach § 197 Abs. 2 BGB dagegen für die in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB genannten Ansprüche, wenn sie künftig regelmäßig wiederkehrende Leistungen betreffen. Darunter fallen vor allem künftige Unterhalts- und Mietzinsforderungen, vor allem aber alle Zinsansprüche nach Rechtskraft der Grundentscheidung. Diese Ansprüche verjähren bereits nach drei Jahren, so dass sich die Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister nicht auf der langen Verjährung ausruhen können.

 

Tipp

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, jede Gelegenheit zu nutzen, um mit dem Schuldner eine verjährungsverlängernde Vereinbarung auch hinsichtlich der künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistung...

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