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1 Begriff des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 LStDV)

Heribert Schustek
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"Arbeitnehmer" beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Definition ist nicht in § 19 EStG, sondern in § 1 Abs. 1 LStDV enthalten. Danach sind AN Personen, die Arbeitslohn beziehen

  1. aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, z. B. ist A als Steuerinspektor bei einem FA tätig und als Beamter ist er AN;
  2. aus einem früheren Dienstverhältnis, z. B. ist B als Regierungsdirektor pensioniert worden und bezieht Ruhegehalt, bei dem es sich um Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 handelt;
  3. als Rechtsnachfolger aus dem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers.

Also kurzum: AN sind Personen, die einen "Chef" (Arbeitgeber) haben. Unternehmer sind selbstständig tätig; bei diesen sind Gewinneinkünfte zu prüfen (insbesondere § 13, § 15 und § 18).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Nach dem Tod des Beamten D erhält die Witwe vom öffentlichen Arbeitgeber eine Witwenpension.

Lösung: Auch die Witwe gilt als Arbeitnehmerin (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Sie bezieht Arbeitslohn in Form von „Versorgungsbezügen” und erzielt nichtselbstständige Einkünfte (§ 19 Abs. 1 Nr. 2). Zum selben Ergebnis gelangt man über § 24 Nr. 2 EStG.

Typische AN sind Beamte, Angestellte, Arbeiter. Der steuerliche AN-Begriff deckt sich nicht mit dem AN-Begriff aus anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht), sondern ist eigenständig (keine Einheit der Rechtsordnung). Insbesondere ist die arbeitsrechtliche Begriffsprägung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Vgl. BFH vom 08.05.2008 BStBl II 2008, 868.

Sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, auch Scheinselbstständige genannt, sind im Sozialversicherungsrecht AN (§ 2 Nr. 9 SGB VI); einkommensteuerlich sind sie regelmäßig als selbstständig tätig einzustufen und erzielen damit Gewinneinkünfte (R 15.1 Abs. 3 EStR).

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