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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / aa) § 2 Versorgungsberechtigte

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 683

Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer nach § 159 VVG das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Dieses Widerrufsrecht wird durch Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG nicht berührt. Auch wenn der Widerruf des Bezugsrechts nach § 1b Abs. 2 BetrAVG unzulässig ist, berührt das seine Wirksamkeit im Versicherungsverhältnis nicht.[1621] Entscheidend für die Stellung des Versorgungsberechtigten, insbesondere im Konkurs des Arbeitgebers, ist deshalb die Ausgestaltung des Bezugsrechts. Nur wenn es unwiderruflich ist oder wie in der Alternative vorgesehen unter bestimmten Bedingungen unwiderruflich wird, hat der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitsgebers ein Aussonderungsrecht.[1622]

 

Rz. 684

Die Alternative stellt ein "eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht" dar. Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist hier durch den Vorbehalt eingeschränkt worden, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit eingetreten sind. Bis dies der Fall ist, kann der Arbeitgeber noch frei über die Versicherung verfügen. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit ist das Bezugsrecht unverfallbar und der Mitarbeiter kann im Konkurs des Arbeitgebers die Aussonderung verlangen.[1623]

 

Hinweis

Unwiderruflichkeit oder eingeschränkte Unwiderruflichkeit muss im Versicherungsvertrag enthalten sein. Nur dann macht sie einen Widerruf gegenüber der Versicherung unwirksam. Der Ausschluss des Widerrufs allein im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hat keinen Ausschluss des Widerrufs im Verhältnis zur Versicherung zur Folge.[1624]

[1621] BAG 8.6.1999 – 3 AZR 136/98 zu B. I. 2. b), cc) der Entscheidungsgründe, DB 1999, 2069; Höfer Rn 2985.
[1622] Vgl. den Vorlagebeschluss des BAG wegen Abweichung von der Rechtsprechung des BGH zur Widerruflichkeit im Konkurs: BAG 22.5.2007 – 3 AZR 334/06(A), BB 2007, 2779 – erledigt: Gem. Senat d. obersten Gerichtshöfe des Bundes 8.3.2010 – GmS-OBG 2/07; nachfolgend BAG 15.6.2010 – 3 AZR 334/06, juris.
[1623] Vgl. BAG 26.6.1990 – 3 AZR 651/88, DB 1990, 2474.
[1624] Vgl. BAG 22.5.2007 – 3 AZR 334/06, BB 2007, 2779 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm 15.11.1990 – 27 O 66/90, ZIP 1990, 1603.

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