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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / a) Allgemeines

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1491

Viele Arbeitsverträge enthalten keine Urheberrechtsklauseln oder beschränken sich auf die Verwendung einer Standardklausel in der Hoffnung, dass diese die relevanten Fälle schon mit umfassen werde.[3516] Dass dies häufig sogar ausreichend ist, liegt auch an der gesetzlichen Regelung, die sachgerecht ist. Allerdings sind sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer der tatsächlichen Relevanz des Themas auch nicht bewusst, da ihnen nicht bekannt ist, in welchem Umfang auch in einem Normalarbeitsverhältnis Urheberrechte entstehen können.

Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Kunstwerke der Literatur, Musik oder Malerei, sondern auch sämtliche persönlichen geistigen Schöpfungen, die diese Gestaltungshöhe nicht erreichen.[3517] Für den Urheberrechtsschutz reicht es bereits aus, dass die Individualität auf ein Minimum beschränkt ist. Auch die so genannte "kleine Münze", die ein Minimum an Individualität aufweist, kann noch unter die Schutzfähigkeit fallen[3518] – Urheberrechtsschutz wurde schon bejaht für Datenbanken,[3519] Formulare[3520] und Kataloge.[3521] Für den Arbeitgeber stellen sich dann die Fragen, ob und wie er die urheberrechtsgeschützten Werke nutzen kann und ob er diese Nutzung vergüten muss.

[3516] Berger/Wündisch/Wündisch, § 13 Rn 13.
[3517] Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn 3.
[3518] BGH 9.5.1985 – I ZR 52/83, GRUR 1985, 1041; BGH 17.4.1986 – I ZR 213/83, GRUR 1986, 739; BGH 12.3.1987 – I ZR 71/85, GRUR 1987, 704; BGH 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34; Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn 4; Loewenheim/Nordemann-Schiffel, § 4 Rn 9; zu der Forderung, die Schutzgrenze weiter zu senken, vgl. Wandtke, GRUR 2002, 1; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 UrhG Rn 70.
[3519] OLG Düsseldorf 29.6.1999 – 20 U 85/98, MMR 1999, 729; Dreier/Schulze/Schulze, § 2 UrhG Rn 1...

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