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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / 6. Beschäftigungs- und Abschlussverbote

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 26

Während Beschäftigungsverbote lediglich die Ausübung der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis untersagen, verhindern die Abschlussverbote bereits die Entstehung des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Personalauswahl unter den Bewerbern um einen freien Arbeitsplatz.[75] Die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ist Schranken unterworfen. Gesetzliche Beschäftigungsverbote führen z.B. zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (§ 134 BGB).[76] Praktisch bedeutsame gesetzliche Abschlussverbote stammen aus dem JArbSchG, das in §§ 5 Abs. 1, 7 die Beschäftigung von Kindern/Jugendlichen unter 15 Jahren verbietet, aus § 4 BBiG, der für Jugendliche nur bestimmte Ausbildungsberufe zulässt, aus §§ 4 und 8 MuSchG mit Tätigkeits- und Zeitbeschränkungen für werdende Mütter.

Hinzu treten vom BAG sanktionierte tarifvertragliche Abschlussverbote, die die Einstellung von Mitarbeitern teilweise von besonderen Qualifikationen abhängig machen.[77]

 

Rz. 27

Des Weiteren sind Beschäftigungsverbote z.B. enthalten im ArbZG, das in §§ 3 und 9 Zeitgrenzen für Tages- und Wochenarbeitszeiten sowie für Sonn- und Feiertage regelt, im Fahrpersonalgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, das Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Kraftverkehr bestimmt und im SchwarzArbG, welches die Leistung verbotener Schwarzarbeit untersagt.

[75] Küttner/Kreitner, Nr. 100 Rn 3.
[76] BAG 27.7.2010 – 3 AZR 317/08, BeckRS 2010, 71531.
[77] Vgl. BAG 26.4.1990 – 1 ABR 84/87, NZA 1990, 850; aktueller BAG 13.10.2021 – 4 AZR 403/20, juris.

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