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§ 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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1. Sonderbedarf

 

Rz. 79

Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Es handelt sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der deshalb beim laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und deshalb eine zusätzliche Unterhaltsleistung rechtfertigt.[109]

Zu prüfen ist immer auch, ob im Hinblick auf die Höhe des laufenden Unterhaltes ein Teil der Kosten durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden kann.[110]

[109] BGH v. 15.2.2006 – XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 mit krit. Anm. Luthin.
[110] OLG Düsseldorf v. 15.7.2010 – II-9 UF 51/10, FamFR 2010, 390 m.w.N.; OLG Zweibrücken v. 3.5.2000 – 6 UF 50/99, FamRZ 2001, 444.

2. Mehrbedarf

 

Rz. 80

Als Mehrbedarf ist dagegen der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

 

Rz. 81

Vorhersehbare zusätzliche Kosten sind somit nicht als Sonderbedarf, sondern als Mehraufwand einzugruppieren. Sonderbedarf scheidet schon daher aus, wenn die zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente – ggf. als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnten.[111]

[111] BGH v. 15.2.2006 – XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 mit krit. Anm. Luthin.

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