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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Dienstvertrags / 2. Auslegungsmethoden

Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
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Rz. 83

Der genaue Inhalt der Bezugnahmeklausel ist durch Auslegung der Parteiabsprachen nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. LAG Hamm v. 5.6.1998 – 10 Sa 1564/97). Verweisungen auf Tarifverträge einer bestimmten Branche schließen dabei laut einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein grds. nicht nur Verbandstarifverträge, sondern auch entsprechende firmenbezogene Tarifverträge dieser Branche ein. Für ein anderes Auslegungsergebnis müssten konkrete andere Anhaltspunkte vorhanden sein (LAG Schleswig-Holstein v. 30.3.2010, n.v.). Hinsichtlich der Auslegung differenziert das BAG allerdings zwischen Bezugnahmeklauseln, welche vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform und somit vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, und solchen, welche erst anschließend geschlossen wurden.

 

Rz. 84

Bis zum 1.1.2002 geschlossene Bezugnahmeklauseln werden im Zweifel als Gleichstellungsabreden ausgelegt, wenn der Arbeitgeber an den in Bezug genommenen Tarifvertrag kollektivrechtlich ggü. den organisierten Arbeitnehmern gebunden ist (BAG v. 14.12.2005 – 4 AZR 536/04). In diesem Fall schließt der Arbeitgeber die Bezugnahmeklausel, um alle Arbeitnehmer nach denselben Grundsätzen behandeln zu können, auch ohne bereits beim Abschluss des Vertrages nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen zu müssen. Dies hat zur Folge, dass sich die Arbeitsverhältnisse der nicht organisierten Arbeitnehmer so lange mit dem Tarifvertrag fortentwickeln, wie der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist. Endet die Tarifbindung des Arbeitgebers, bspw. durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband, entwickeln sich die Arbeitsverhältnisse der organisierten Arbeitnehmer nicht fort und somit endet aufgrund der Gleichstellungsklausel auch die Fortentwicklung für die nicht organisierten Arbeitnehmer (BAG v. 14.12.2...

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