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§ 17 Die Beteiligung von Rechtsschutz / II. Verkehrsrecht und Rechtsschutz

Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
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Rz. 8

Der Rechtsanwalt hat häufig für den Mandanten die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang Leistungspflicht einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gegeben ist. So stellt sich nicht nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer oder ein mitversicherter Dritter Deckungszusage erbittet, sondern auch (z.B.), welches Sachgebiet die Deckung erfassen soll (nachfolgend exemplarisch: Strafrecht/OWi-Recht).

Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen erfasst wird, ist in Abhängigkeit vom Versicherungsfall zu bestimmen.[8] Zunächst ist zu prüfen, ob

▪ der Deckungsbereich betroffen ist,
▪ die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlich ist,
▪ Rechtsverfolgungskosten eintreten und seitens der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
▪ Hierbei ist zu beachten: Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Eintritt ausgeschlossen, zudem ist für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig.
 

Rz. 9

Schließlich ist zu prüfen, ob ein Vorvertraglichkeitseinwand erhoben werden kann. Hierzu hat der BGH differenziert: Es geht nicht nur um die zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalles zu bestimmen, ob ein Leistungsausschluss den Versicherungsfall erfasst. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Kläger Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche begehrt.[9] Für die Festlegung des Rechtsschutzfalles kommt es be...

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