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§ 16 Vertragstypen / VIII. Betriebsverfassungsrecht (§ 14 AÜG)

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 1854

Die gesetzliche Definition des sich rechtmäßig verhaltenden Verleihers als alleinigem Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers erforderte auf der Ebene des Betriebsverfassungsrechtes eine gesonderte Klarstellung, ob und wenn ja, welche Rechte der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers genießt. Z.T. regelt dies § 14 AÜG. Zusätzliche Fragen wurden von der Rspr. beantwortet. Im Einzelnen gilt das Folgende:

 

Rz. 1855

Der Leiharbeitnehmer ist und bleibt auch während seines Einsatzes beim Entleiher betriebsverfassungsrechtlich Angehöriger des Verleihbetriebes (§ 14 Abs. 1 AÜG). Er hat dort das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Dessen Mitbestimmungsrechte insb. nach den §§ 99, 102 BetrVG erstrecken sich auch auf Leiharbeitnehmer. Die Zugehörigkeit zum Verleiherbetrieb bleibt auch bestehen, wenn Leiharbeitnehmer an einen ausländischen Entleiher zur Arbeitsleistung in einem ausländischen Betrieb überlassen werden (BAG v. 24.5.2018 – 2 AZR 54/18).

 

Rz. 1856

Der Einsatz eines Leiharbeitnehmers gilt im Entleiherbetrieb als Einstellung gem. § 99 BetrVG, trotz der insoweit missverständlichen Verwendung des Wortes "Übernahme" in § 14 Abs. 3 AÜG (BAG v. 23.1.2008 – 1 ABR 74/06; BAG v. 1.6.2011 – 1 ABR 117/09, 138/09 und 18/10; LAG Bremen v. 11.3.2010 – 3 TaBV 24/09; LAG Berlin-Brandenburg v. 5.12.2019 – 21 TaBV 489/19; ebenso BVerwG v. 7.4.2010 – 6 P 6/09). Gleiches gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer anstelle eines Schwerbehinderten unter Verstoß gegen § 164 Abs. 1 SGB IX eingestellt werden soll (BAG v. 23.6.2010 – 7 ABR 3/09). Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat, wenn der Entleiher dessen Zustimmung generell zum zukünftigen, noch nicht näher konkretisierten Einsatz von Leiharbeitnehmern aus einem "Stellenpool" begehrt (BAG v. 23.1.2008 – 1 ABR 74/06, NZA 2008, 603). ...

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