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§ 16 ESRS G1 – Unternehmensführung

Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS G1 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024.

Neben der Ergänzung und Aktualisierung von Praxis-Beispielen wurden insbes. weitere Q&A der EFRAG zu den ESRS berücksichtigt (Rz 13, 49).

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt

 

Rz. 1

Mit der Umsetzung der CSRD[1] erweitert sich auch das Begriffsverständnis der Nachhaltigkeitsterminologie. Angelehnt an das Akronym ESG (Environmental – Social – Governance) werden neben Umwelt- und Sozialaspekten auch Modalitäten der Corporate Governance als Teil der Nachhaltigkeit angesehen, die entsprechend im Nachhaltigkeitsbericht abgebildet werden müssen. Neben zwei Querschnittsstandards, fünf Standards zur Umweltberichterstattung und vier Standards zur Sozialberichterstattung beinhalten die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards auch einen Standard zur Governance-Berichterstattung, der verschiedene Offenlegungsvorgaben zur Unternehmensführung (Business Conduct) regelt. Ferner beinhaltet der vor der Klammer der einzelnen Berichtsanforderungen angesiedelte ESRS 2 einige Offenlegungspflichten zu unterschiedlichen Elementen der Corporate Governance, die zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele bzw. für die Identifizierung, Bewertung und Steuerung der nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen benötigt werden (§ 4 Rz 71 ff.).

 

Rz. 2

Ziel des "ESRS G1 – Unternehmensführung" ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den externen Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen, die Strategie und den Ansatz des Unternehmens, seine Prozesse und Verfahren sowie seine Leistung in Bezug auf die Unternehmensführung zu verstehen (Rz 14). ESRS G1 konzentriert sich auf die folgenden Punkte, die in diesem Standard in der überarbeiteten übersetzten Fassung[2] zusa...

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