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§ 16 ESRS G1 – Unternehmensführung / 3 Fazit

Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 79

Die Bereiche Umwelt und Soziales betrachten teilw. sehr kleinteilig die verschiedenen Aspekte der Nachhaltigkeit und verlangen detaillierte Offenlegungspflichten. Allerdings unterliegen diese der sehr ermessensbehafteten Einschätzung der Wesentlichkeit. Daher ist als zusammenhaltende Klammer die Berichterstattung über die Berücksichtigung der Aspekte auch in der Corporate Governance eine notwendige Ergänzung. Zudem kann die Glaubwürdigkeit der Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung durch ergänzende Informationen über den im Unternehmen und insbes. in der Unternehmensführung gelebten Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten gesteigert werden. Die EU hat die Angaben zur Governance aufgeteilt. Einerseits finden sich diese als stets berichtspflichtige Passagen in den allgemeinen Angaben des ESRS 2 (§ 4 Rz 31–80), andererseits in diesem ESRS G1, wobei hier grds. der Wesentlichkeitsvorbehalt gilt.

Durch diese Aufteilung sind die ergänzenden Passagen vergleichsweise kurz. Zunächst werden im Zusammenhang mit den allgemeinen Angaben des ESRS 2 mit ESRS 2 GOV-1 die Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie mit ESRS 2 IRO-1 eine themenbezogene Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen verlangt. Dies ist– bei Wesentlichkeit – zu ergänzen um Informationen zur Unternehmenskultur und zum Geschäftsgebaren. Diese weisen einen großen Überschneidungsbereich mit der allerdings nur von kapitalmarktorientierten Unternehmen zu erstellenden Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB sowie zum Corporate-Governance-Bericht nach § 243c UGB auf. Auffällig ist eine starke Fokussierung auf größere Unternehmen, da etwa eine GmbH unter 500 Mitarbeitenden gar keinen Aufsichtsrat zu bilden hat, so...

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