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§ 16 ESRS G1 – Unternehmensführung / 2.2 Governance: ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 14

In ESRS G1.5 werden zunächst Offenlegungspflichten statuiert, die die Vorgaben des ESRS 2 GOV-1 hinsichtlich der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane weiterführen. Unternehmen sollen auch darüber berichten, welche Rolle die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmensführung – treffender wäre auf die Unternehmenspolitik – haben. Ferner sollen Unternehmen angeben, welches Fachwissen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Fragen der Unternehmensführung – auch hier dürfte eher die Unternehmenspolitik gemeint sein bzw. ist die Unternehmensführung sehr weit zu verstehen – aufweisen.

Ziel dieser Offenlegungspflichten ist es, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane hinsichtlich der Steuerung und Überwachung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung verteilt sind und ob die jeweiligen Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über das notwendige Fachwissen bzw. die Fähigkeiten verfügen oder den Zugang zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten haben. Auf Basis dieser Informationen sollen externe Berichtsadressaten besser nachvollziehen können, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane insgesamt in der Lage sind, ihre Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik zu erfüllen. Eine knappe Darstellung findet sich dazu im Sustainability Non-Financial Report 2023 der Ottobock SE & Co. KGaA.

 

Praxis-Beispiel Ottobock SE & Co. KGaA[1]

„4.1.2. Rolle und Fachwissen der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik

Die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Otto...

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