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§ 16 ESRS G1 – Unternehmensführung / 2 Angabepflichten

Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
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2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

 

Rz. 12

ESRS G1.4 betont, dass die Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 i. V. m. den in ESRS 2 geforderten Angaben zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen und berichtet werden sollen. Insbes. bei der Wesentlichkeitsbetrachtung ist zu beachten, dass die Angaben nach ESRS 2 weder den Wesentlichkeitsbeschränkungen noch den Übergangserleichterungen unterliegen und daher ab dem jeweiligen Erstberichtsjahr stets anzugeben sind. Die nach ESRS 2 nötigen Angaben sind grds. bei den dortigen Angaben und somit im allgemeinen Teil vorzunehmen. Es ist aber zweckmäßig, im Governance-Teil einen Verweis auf diese Angaben aufzunehmen.

 

Rz. 13

In den Q&A der EFRAG wurde zudem klargestellt, dass auch die MDRs aus ESRS 2.63–2.81 in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen in ESRS G1 anzuwenden sind, ungeachtet der Tatsache, dass es im aktuellen Standard keinen Querverweis gibt.[1]

[1] Vgl. EFRAG, ESRS Q&A Platform, Compilation of Explanations, Januar–November 2024, Frage 479, S. 239.

2.2 Governance: ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

 

Rz. 14

In ESRS G1.5 werden zunächst Offenlegungspflichten statuiert, die die Vorgaben des ESRS 2 GOV-1 hinsichtlich der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane weiterführen. Unternehmen sollen auch darüber berichten, welche Rolle die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmensführung – treffender wäre auf die Unternehmenspolitik – haben. Ferner sollen Unternehmen angeben, welches Fachwissen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Fragen der Unternehmensführung – auch hier dürfte eher die Unternehmenspolitik gemeint sein bzw. ist die Unternehmensführung sehr weit zu verstehen – aufweisen.

Ziel dieser Offenlegungspflichten ist es, ein Verständnis dafür zu schaf...

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