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§ 16 ESRS G1 – Unternehmensführung / 1.3 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten

Matthias Hrinkow, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 9

Bei Erstellung der ESRS wurde darauf geachtet, dass die ESRS möglichst kohärent zu anderen unionsrechtlichen Vorschriften sowie einschlägigen Berichtsrahmenwerken und Leitlinien sind. Speziell für die Offenlegungspflichten des ESRS G1 erfolgte im Erstellungsprozess der ESRS insbes. eine Einbeziehung der einschlägigen Regelungen der CSRD, der NFRD (Non-Financial Reporting Directive), der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation), der EU-Whistleblowing-Richtlinie, der Sustainable Development Goals der UN (SDG), der OECD-Leitsätze und OECD-Grundsätze sowie der Regelungen von relevanten Rahmenwerken, wie den GRI (Global Reporting Initiative), ISSB (International Sustainability Standards Board), ICGN (International Corporate Governance Network) und den Normen des ISO 25000. Die ESRS wurden insbes. in Hinblick auf Struktur, Inhalt und Wortlaut angeglichen (ESRS 2.BC4 f.).

Die Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 sind grds. vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse anzuwenden. Bei der Wesentlichkeitsbetrachtung der Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 sind allerdings auch die relevanten Regelungen aus anderen EU-Rechtsakten zu beachten. Ausweislich der Aufstellung in ESRS 2, App. B betrifft dies die Datenpunkte, die in Tab. 2 dargestellt werden. Ferner enthält ESRS G1.BC6 eine Übersicht mit konkreten Querverweisen zwischen den Anforderungen des ESRS G1 und den Anforderungen der CSRD, der SFDR sowie anderer EU-Verordnungen und globaler Rahmenwerke (Tab. 3).

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS G1-1

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

(ESRS G1.10(b); Rz 20)
Indikator Nr. 6 Anhang 1 Tab. 3      

ES...

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