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§ 16 ALS FINANZINVESTITIONEN GEHALTENE IMMOBILIEN (Inves ... / 2.2 Gemischt genutzte Immobilien

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 17

Die Definition der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ist "heikel und ohne Trennschärfe".[1] Probleme bei der Klassifizierung und dem Ansatz von Anlageimmobilien entstehen insbes., wenn diese nicht einheitlich genutzt werden, sondern eine Mischnutzung vorliegt (dual purpose property). So kann z. B. eine Immobilie teilw. vermietet und gleichzeitig teilw. selbst genutzt werden. IAS 40.10 sieht in solchen Fällen einen getrennten Ansatz der Immobilienteile vor (Rz 62 ff.), sofern diese gesondert verkauft (could be sold separately) oder i. R. e. finance lease (gesondert) vermietet werden könnten.

 

Rz. 18

Die Einzelveräußerbarkeit wird als Kriterium herangezogen, da nur so Wertsteigerungen der im Bestand gehaltenen Immobilien realisierbar sind, ohne gleichzeitig betrieblich genutzte Teile zu veräußern. IAS 40 lässt jedoch offen, ob Gebäude bereits geteilt bzw. Grundstücke bereits parzelliert sein müssen oder ob die technische Teilbarkeit von Immobilien ausreicht, um das Kriterium der Einzelveräußerbarkeit zu erfüllen.

 

Rz. 19

Sofern einzelne Immobilienbestandteile nicht veräußert werden können, darf nach IAS 40.10 eine Immobilie nur dann als Renditeliegenschaft angesetzt werden, wenn der selbst genutzte Anteil unbedeutend ist (insignificant portion). Abgrenzungskriterien liefert IAS 40 nicht. Als Maßstab könnte der prozentuale Anteil der betrieblich genutzten Fläche an der Gesamtfläche in Betracht kommen. Da aber der IASB als Regelgeber bewusst auf die Vorgabe quantitativer Grenzen verzichtet hat, muss der Bilanzierende nach IAS 8.11 eigene Methoden entwickeln (→ § 1 Rz 79 ff.). Zusätzlich können nach IAS 8.12 die Standards anderer Standardsetter, das Schrifttum und akzeptierte Branchenpraktiken berücksichtigt werden, die auf ähnlicher konzeptioneller Basis einschl...

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