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§ 15a LEASINGVERHÄLTNISSE NACH IFRS 16 (Leases) / 1.2.1 Allgemeine Ausnahmen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 9

IFRS 16 ist auf folgende Leasingverhältnisse nicht anzuwenden (IFRS 16.3):

  • Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Entdeckung und Nutzung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen stehen (siehe zur Abgrenzung zwischen IFRS 16 und IFRS 6 → § 42 Rz 8),[1]
  • Nutzungsüberlassungen betreffend biologische Vermögenswerte beim Leasingnehmer (IAS 41),
  • Leasingverhältnisse über Dienstleistungskonzessionen bei public private partnership (IFRIC 12) sowie
  • Lizenzvereinbarungen über Filme, Videos, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte u. Ä., die als immaterielle Vermögenswerte gelten (IAS 38).

Biologische Vermögenswerte, welche die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als bearer plants erfüllen (→ § 14 Rz 3), unterliegen dem Anwendungsbereich von IAS 16. Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung über bearer plants ist daher nicht von den Vorgaben des IFRS 16 ausgeschlossen.

 

Rz. 10

Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum sind von dem Leasinggeber nach den Vorgaben zur Erlösrealisation zu erfassen (→ § 25 Rz 225 ff.). Der Leasingnehmer braucht die Vorschriften nicht auf immaterielles Vermögen anzuwenden. Er kann dies aber wahlweise über die Festlegung einer (stetig auszuübenden) Bilanzierungs- und Bewertungsmethode (Rz 17) anwenden. Weitere generelle Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind explizit nicht vorgesehen.

 

Rz. 11

Bei einem durch Parteien, die ein joint arrangement vereinbart haben, geschlossenen Vertrag, der ein explizites oder implizites Nutzungsrecht über einen identifizierten Vermögenswert begründet, ist nach IFRS 16.B11 und IFRS 16.BC216 auf die die gemeinsame Beherrschung innehabende Gruppe und nicht auf die einzelnen Parteien als Leasingnehmer abzustellen (→ § 34 Rz 38). Wenn nach den Vereinbarungen eines joint arr...

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