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§ 15 Zustellungen via beA / 2. Fehlende Abgabe eines Empfangsbekenntnisses

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 193

In der Praxis kommt es leider auch häufig vor, dass angeforderte Empfangsbekenntnisse gar nicht zurückgesendet werden. Gerade im Umgang mit dem beA konnte hier eine Häufung solcher Fälle in der Praxis festgestellt werden.

 

Rz. 194

Auch bei der Zustellung elektronischer Dokumente, bei denen der Nachweis der Zustellung durch elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgt,[114] kommt es jedoch nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (= eingegangen ist), sondern darauf, wann der Zustellungsadressat das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.[115] Auf die Kenntnisnahme des Inhalts kommt es aber nicht an, vgl. dazu Rdn 208 unten. Die Eingangsbestätigung wird damit nicht automatisch Ersatz für ein nicht abgegebenes (oder ggf. zurückgewiesenes) Empfangsbekenntnis.

 

Rz. 195

Gibt der Anwalt kein EB ab, kommt es für die Frage des Zustellungsdatums auf den weiteren Ablauf an. Aus der fehlenden Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses lässt sich jedoch noch nicht auf fehlende Empfangsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten schließen, wenn sein Wille zum Empfang aus anderen Umständen des Falls ausreichend zuverlässig festgestellt werden kann, z.B. indem der Anwalt seinem Mandanten das Urteil übersendet oder ihm einen Rat zu Einlegung der Berufung erteilt bzw. einen derartig erteilten Auftrag annimmt.[116] Der BGH bestätigte,[117] dass zwar bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu ihrer Wirksamkeit vorauszusetzen ist, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Es sei, so der BGH, aber auch höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechts...

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