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§ 14 Unternehmensbewertung im Pflichtteilsrecht / C. Grundsätze und Methoden der Unternehmensbewertung aus betriebswirtschaftlicher Sicht

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 27

Die Unternehmensbewertung stellt sowohl in der Theorie als auch in der Praxis eine vielschichtige und mit diversen (praktischen wie intellektuellen) Herausforderungen verbundene Materie dar. Dies liegt u.a. daran, dass eine Vielzahl von unterschiedlichen, teilweise ineinandergreifenden und somit insgesamt recht komplexen Fragestellungen zu beantworten sind. Das beginnt mit der Auswahl der der Bewertung zugrunde zu legenden Prämissen und setzt sich bei der Auswahl der für das jeweilige Unternehmen und den aktuellen Bewertungsanlass geeignetsten Bewertungsmethode fort.

 

Rz. 28

Beim Wert eines Gutes handelt es sich grundsätzlich um eine subjektive Eigenschaft.[29] Ziel der Bewertung im Rahmen pflichtteilsrechtlicher Auseinandersetzungen ist aber stets der objektivierte Unternehmenswert.[30] Die Bewertung hat daher unter der Voraussetzung finanzieller Ziele zu erfolgen, persönliche Absichten des Erben spielen keine Rolle.[31]

Dessen ungeachtet kann die Bewertung aber unter Zugrundelegung verschiedener Methoden erfolgen. Welche Methode die richtige ist, richtet sich nicht nur nach dem Bewertungsziel (objektivierter Unternehmenswert), sondern auch nach den in die Bewertung miteinzubeziehenden Parametern.[32]

 

Rz. 29

Die gängigen Bewertungsverfahren der Unternehmensbewertung lassen sich nach Ballwieser[33] systematisch in vier Bewertungsansätze aufgliedern:

▪ Gesamtbewertungsverfahren,
▪ Einzelbewertungsverfahren,
▪ Mischverfahren und
▪ Überschlagsrechnungen.
 

Rz. 30

Die Gesamtbewertungsverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass das zu bewertende Unternehmen grundsätzlich als eine Bewertungseinheit angesehen wird.[34] Der Wert wird aus den zukünftig erwarteten finanziellen Überschüssen ermittelt,[35] die auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren sind.[36] Klassische Gesamtbew...

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