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§ 14 Sachschaden / b) Zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 49

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Eine Anrechnung des Restwerts erfolgt nicht, auch dann nicht, wenn der Geschädigte sich für eine Reparatur entscheidet und diese tatsächlich durchführen lässt und erst danach ein anderes Fahrzeug erwirbt.[83] Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.[84]

 

Rz. 50

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.[85]

 

Rz. 51

Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts – ohne Abzug des Restwerts – in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann bei tatsächlicher Reparatur des Fahrzeugs nur der konkret angefallene Reparaturaufwand bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts vorbehaltslos ersetzt verlangt werden.[86]

[83] BGH, Urt. v. 5.12.2006 -VI ZR 77/06, VersR 2007, 372.
[84] BGHZ 154, 395, 398; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, VersR 2005, 663 und – VI ZR 172/04, VersR 2005, 665.
[85] BGH, Urt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257.
[86] BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 280.

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