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§ 14 Personalwesen / V. Kein Beschwerdeinstrument

Michael Brunner, Katharina Bellmann
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Rz. 88

Das Feedbackgespräch soll grds. nicht als Beschwerdeinstrument benutzt werden, da es dazu dienen soll, die Kanzlei und den entsprechenden Mitarbeiter voranzubringen.

Eine Stellungnahme über das allgemeine Büroklima ist erlaubt, reden Sie jedoch nie schlecht über Kollegen oder lästern gar.

 

Rz. 89

Eine einzige Ausnahme sei hier erlaubt, wenn Sie Opfer von Mobbing geworden sind.

 

Rz. 90

Untersuchungen haben ergeben, dass es zu Mobbing meist aus einer Mischung von verschiedenen Gründen kommt. Diese lassen sich in folgende Bereiche einteilen:

▪ die Organisation der Arbeit,
▪ das Führungsverhalten des Vorgesetzten und
▪ die besondere soziale Stellung des Betroffenen.
 

Rz. 91

Typische Mängel in der Arbeitsorganisation, die Mobbing befördern, können z.B.

▪ unbesetzte Stellen,
▪ hoher Zeitdruck,
▪ starre Hierarchie,
▪ hohe Verantwortung bei geringem Handlungsspielraum oder auch
▪ geringe Bewertung der Tätigkeit

sein.

 

Rz. 92

In den meisten Fällen geht Mobbing von den Kollegen aus. In diesen Fällen ist eindeutig der Chef gefragt. Er hat sowohl die Weisungsbefugnis als auch die Fürsorgepflicht für alle Mitarbeitenden. Je früher der Chef eingreift, desto besser sind die Chancen, den Mobbing-Prozess im Ansatz zu stoppen.

 

Rz. 93

Es kann auch durchaus vorkommen, dass besondere Merkmale oder Eigenarten einer Person den Mobbing-Prozess auslösen. Dies heißt jedoch nicht, dass der Betroffene selbst schuld ist. Manche Kollegen geraten wegen ihrer Persönlichkeit, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe oder sonstiger Eigenheiten in eine sozial hervorgehobene Stellung und lösen so den Mobbing-Prozess aus. Die gleichen Leute können jedoch in einer anderen Gruppe völlig akzeptiert sein.

 

Rz. 94

Untersuchungen haben ferner ergeben, dass Frauen in typischen Männerberufen, aber auch Männer in typischen F...

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