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§ 14 Lebensversicherung / II. Beratungs- und Dokumentationspflicht

Dr. Tobias Prang
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Rz. 50

Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages regelt das VVG in §§ 6–7d Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und in §§ 60–62 Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvermittlers. Der Umfang dieser Beratungs- und Informationspflicht richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen. Für Lebensversicherungen dürfte insofern zu differenzieren sein: Eine einfache Risikoversicherung zur Absicherung des Todesfallrisikos dürfte regelmäßig in wenigen Sätzen zu erklären sein. Umfangreiche Beratungspflichten dürften hingegen insbesondere bei fondsgebundenen und hybriden Lebensversicherungen bestehen. Insofern bleibt zunächst festzuhalten, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht generell zur Altersvorsorge ungeeignet ist.[26] Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung zur Altersvorsorge stellt somit nicht per se eine Falschberatung dar. Entscheidend ist vielmehr, ob die fondsgebundene Rentenversicherung zur Erreichung des individuellen Anlageziels des konkreten Versicherungsnehmers geeignet ist. Vor der Empfehlung zum Abschluss einer Riesterrente muss der Versicherer abklären, ob der Kunde zulageberechtigt gem. § 10a Abs. 1 EStG ist. Im Übrigen gelten für Lebensversicherungen bezogen auf die Beratungs- und Informationspflichten nach §§ 6–7d VVG und §§ 60–62 VVG im Grundsatz keine Besonderheiten. Es wird insofern auf die allgemeinen Ausführungen in § 1 dieses Buches (siehe § 1 Rdn 49 ff., 257) verwiesen.

 

Rz. 51

Nach der Rechtsprechung des BGH[27] kann eine fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Anlageprodukt einzuordnen sein mit der Folge, dass für die fondsgebundene Lebensversicherung die gesteigerten Anforderungen zur anleger- und...

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