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§ 14 Europarecht / 4. Übertragung von öffentlichen Sitzungen

Prof. Dr. Karsten Metzlaff, Dr. Bastian Müller
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Rz. 58

Die öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs können Gegenstand einer Übertragung im Internet sein. Die Übertragung der Verkündung von Urteilen oder die Stellung von Schlussanträgen erfolgt als Live-Übertragung. Die Übertragung erfolgt zeitversetzt, wenn sie mündliche Ausführungen der Parteien bzw. deren Vertreter in einer Rechtssache vor dem Plenum, der Großen Kammer oder ausnahmsweise, wenn die Bedeutung der Rechtssache es rechtfertigt, einer Kammer mit fünf Richtern betrifft.[88] Beabsichtigt der Gerichtshof die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, so werden die Parteien oder deren Vertreter von der Kanzlei mit der Ladung zu der Verhandlung davon unterrichtet.[89] Die Parteien oder deren Vertreter können sodann unter Darlegung von Gründen beantragen, dass von einer öffentlichen Übertragung abgesehen wird.[90] Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Gerichtshof.[91]

 

Rz. 59

Die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung waren, verbleibt längstens einen Monat nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf der Internetseite des Gerichtshofs. Auf begründeten Antrag der Parteien bzw. deren Vertreter entscheidet der Gerichtshof, ob die Videoaufzeichnung bereits vorher von der Internetseite entfernt werden soll.[92]

[88] Art. 80a Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 110a Abs. 1 VerfO EuG (bei Klageverfahren) bzw. Art. 219 Abs. 1 VerfO (bei Vorabentscheidungsverfahren).
[89] Art. 80a Abs. 2 VerfO EuGH/Art. 110a Abs. 2 VerfO EuG (bei Klageverfahren) bzw. Art. 219 Abs. 2 VerfO (bei Vorabentscheidungsverfahren).
[90] Art. 80a Abs. 3 VerfO EuGH/Art. 110a Abs. 3 VerfO EuG (bei Klageverfahren) bzw. Art. 219 Abs. 3 VerfO (bei Vorabentscheidungsverfahren).
[91] Art. 80a Abs. 4 VerfO EuGH/Art. 110a Abs. 4 VerfO EuG (bei Klageverfahren) bzw. Art. 219 Abs. 4 ...

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