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§ 14 ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Dr. Josef Baumüller
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Rz. 27

ESRS S3 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der betroffenen Gemeinschaften bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zu betroffenen Gemeinschaften sind mit den Angaben zu allen weiteren wesentlichen Themen an einer zentralen Stelle in der Berichterstattung zu bündeln (§ 4 Rz 14); für die Angaben gem. ESRS 2 SBM-3 besteht das Wahlrecht, die einschlägigen Angaben zu betroffenen Gemeinschaften stattdessen im Abschnitt zu diesen themenbezogenen Angabepflichten zu tätigen (ESRS S3.6).

 

Rz. 28

Um die Angabepflichten des ESRS 2 SBM-2 ("Interessen und Standpunkte der Interessenträger") im Kontext des ESRS S3 zu erfüllen, ist darzustellen, wie die Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen der wesentlichen betroffenen Gemeinschaften in der Unternehmensstrategie und im Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass einerseits darzustellen ist, ob bzw. wie die auf betroffene Gemeinschaften entfallenden Auswirkungen in die Entwicklung der Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells Eingang finden, andererseits, wie Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell laufend im Hinblick auf diese Auswirkungen angepasst werden (ESRS S3.AR3). Hervorgehoben wird auch die Berücksichtigung von menschenrechtsbezogenen Fragestellungen i. A. bzw. der Rechte von indigenen Völkern im Speziellen, auf die in den Darstellungen dezidiert einzugehen ist (ESRS S3.7).

 

Praxis-Beispiel OMV – ESRS 2 SBM-2[1]

„[S3-SBM-2.7] [S3-SBM-2.AR 3] Bei OMV berücksichtigen wir die Ansichten, Interessen und Rechte betroffener Gemeinschaften, einschließlich indigener Bevölkerung...

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