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§ 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / III. Ersatzleistung in der Kaskoversicherung

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 241

Im Falle des Verlusts oder der Zerstörung (technischer Totalschaden) des Fahrzeugs wird gem. § 13 Abs. 4 AKB grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, ggf. abzgl. des Werts des Fahrzeugwracks (§ 13 Abs. 3 AKB), ersetzt. Gem. A.2.6.1 AKB 2008 hingegen wird grundsätzlich lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt, auch im Falle des Totalschadens (wenn Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert, A.2.6.5 AKB 2008). Der Wiederbeschaffungswert ist gem. § 13 Abs. 1 S. 2 AKB bzw. A.2.6.6 AKB 2008 der erforderliche Kaufpreis, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben.

 

Rz. 242

 

Hinweis

In manchen Individualklauseln wird unter bestimmten Voraussetzungen bei einem neuwertigen Fahrzeug eine Neuwertentschädigung vorgesehen, so auch optional nach Wahl des Versicherers in A.2.6.2 AKB 2008 (Musterbedingungen). Bei der für die Neuwertspitze erforderlichen Wiederbeschaffung eines Neufahrzeugs ist keine Bindung an denselben Hersteller und Fahrzeugtyp zu beachten (KG v. 9.1.2015 – 6 U 100/14 – VersR 2015, 1018 = zfs 2015, 448).

Daher sind stets die individuellen Bedingungen daraufhin zu überprüfen!

 

Rz. 243

Im Falle des Diebstahls wird die Entschädigung gem. § 13 Abs. 4 S. 2 AKB bzw. A.2.6.4 AKB 2008 abzüglich eines vereinbarten prozentualen Abschlags gezahlt. Der Abzug entfällt jedoch regelmäßig bei Vorhandensein einer elektronischen Wegfahrsperre. Im Falle der Beschädigung werden gem. § 13 Abs. 5 AKB bzw. A.2.7.1 AKB 2008 die erforderlichen Wiederherstellungskosten (Reparaturkosten) ersetzt, grundsätzlich auch fiktiv.

Der BGH (BGH v. 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – VersR 2016, 45 = zfs 2016, 29 = r+s 2016, 27 = NZV 2016, 27 = DAR 2016, 22) hat inzwischen die auch im Kaskoversicherungsrecht streitige Frage, inwieweit bei den erforderlichen Repar...

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