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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

Carmen Auer
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S2 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024.

Änderungen beinhalten die Berücksichtigung der Q&A der EFRAG zu den ESRS (Rz 18). Des Weiteren wurden die Praxis-Beispiele ergänzt und aktualisiert (Rz 15 f., 19 f., 28, 32, 36, 43, 50, 54).

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzungen und Inhalt

 

Rz. 1

In ESRS S2 werden die Angabepflichten zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (value chain workers) adressiert. Als Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gelten alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, die vom Unternehmen wesentlich beeinflusst werden oder beeinflusst werden können, einschl. der Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, einschl. seiner Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen. Dies umfasst alle Arbeitskräfte, die nicht unter den Begriff "eigene Belegschaft" (dieser Begriff bezieht sich auf Beschäftigte, individuelle Auftragnehmer (d. h. Selbstständige) und Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind) fallen, die der ESRS S1 behandelt (ESRS S2.4). Beispiele für Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen, sind:

  1. Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten);
  2. Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten;
  3. Arbeitskräfte eines "nachgelagerten" Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens bezieht;
  4. Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Untern...

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