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§ 12 Prozess- und Kostenrecht / 9. Gerichtliche Überprüfbarkeit der Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus ("keine Toleranzgrenze")

Wolfgang Wellner
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Rz. 88

BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12, zfs 2013, 288

Zitat

RVG § 14 Abs. 1; VV-RVG Nr. 2300

Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht entzogen (Fortführung BGH, 11.7.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Aufgabe BGH, 8.5.2012 – VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056).

a) Der Fall

 

Rz. 89

Die Beklagten hafteten der Klägerin auf Ersatz von 50 % des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Im Revisionsverfahren stritten die Parteien noch darum, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin mit einer 1,5 Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen war.

 

Rz. 90

Das Landgericht hat der Schadensberechnung eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die auf die Frage nach der Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr beschränkt war. Die Klägerin erstrebte die Zuerkennung einer 1,5 Geschäftsgebühr.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 91

Die Revision war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler angenommen, dass im vorliegenden Fall die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG mit 1,3 anzusetzen war.

 

Rz. 92

Ohne Erfolg wandte sich die Revision gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

 

Rz. 93

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshal...

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