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§ 12 ÖFFENTLICHE ZUWENDUNGEN (Government Grants)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 20 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. Neu sind u. a. Ausführungen zur Kombination von FuE-Zuwendungen (IAS 20) mit bedingtem Liefervertrag (IFRS 15) z. B. bei Impfstoffentwicklung (Rz 46). Einen Überblick über die Rechtsentwicklung enthält Rz 56.

1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe

 

Rz. 1

IAS 20 behandelt die Bilanzierung von öffentlichen Zuwendungen (government grants) sowie die Angaben zu Beihilfen der öffentlichen Hand (government assistance; IAS 20.1), wobei der Beihilfebegriff den Zuwendungsbegriff inkludiert, die Zuwendung also eine spezifische Form der Beihilfe darstellt (IAS 20.3; Rz 7 ff.).

 

Rz. 2

Als öffentliche Zuwendungen gelten Hilfeleistungen (assistances) der öffentlichen Hand durch Transfer von Ressourcen als Ausgleich für (in return) die Einhaltung bestimmter Bedingungen (IAS 20.3). Negativ werden diese Zuwendungen von den normalen Einnahmen abgegrenzt, die das Unternehmen im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit öffentlichen Institutionen (government) erhält. Auf die Bezeichnung der Zuschüsse kommt es nicht an (IAS 20.6).

 

Rz. 3

IAS 20 vermeidet ein spezifisches Eingehen auf die Vielfalt der öffentlichen Förderungsmaßnahmen. Stattdessen zieht er allgemeine Begriffsdefinitionen heran und grenzt nicht behandelte Probleme im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand aus. Zu solchen aus dem Anwendungsbereich des Standards ausgegrenzten Gebieten zählen explizit:

  • Begünstigungen irgendwelcher Art i. R.d. Einkommensbesteuerung (IAS 20.2(b); → § 26 Rz 13);
  • Beteiligungen der öffentlichen Hand am Unternehmen als Gesellschafter (IAS 20.2(c));
  • außerdem klammert der Standard die Bilanzierung von Zuwendungen in Hochinflationsländern (IAS 20.2(a)) und
  • die Bilanzierung von IAS 41 ...

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