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§ 11 Zwangsverwaltung / a) Grundsatz

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 115

Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Für die Berechnung der Vergütungshöhe hält die ZwVwV folgende Wege bereit:[182]

▪ Betrifft die Zwangsverwaltung Grundstücke, die durch Vermietung genutzt werden, erhält der Verwalter als Regelvergütung 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 S. 1 ZwVwV), wobei eine Verringerung bzw. Erhöhung des Betrags nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 ZwVwV erfolgen kann.
▪ Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten beläuft sich die Vergütung auf 20 % des Betrags, den er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 S. 2 ZwVwV).
▪ Eine Vergütung nach Zeitaufwand sieht die ZwVwV bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, wenn die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 ZwVwV).
▪ Nach § 20 Abs. 1 ZwVwV beträgt die Mindestvergütung des Verwalters 1.200,00 EUR, wenn er das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz genommen hat.
 

Rz. 116

Die Vorschrift des § 17 ZwVwV will verdeutlichen, dass der Zwangsverwalter einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Auslagen für seine gesamte Geschäftsführung (nicht nur für die Vermietung und Verpachtung) in der jeweiligen Zwangsverwaltung hat (§ 17 Abs. 1 S. 1 ZwVwV). Allgemein ist bestimmt, dass sich die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten hat (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZwVwV). § 17 Abs. 2 ZwVwV bestimmt, dass zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Zwangsverwalter zu zahlende Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) festzusetzen ist.

...

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