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§ 11 Besondere Verfahren / VII. Anwaltsgebühren

Michael Brunner, Ivana Bugarin
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Rz. 226

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten fallen im Urteils- oder Beschlussverfahren wie im Zivilrecht (bürgerliche Streitigkeiten) die Gebühren nach Teil 2 und 3 VV RVG an.

 

Rz. 227

Hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände (Beratung, Geschäftsgebühr, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr) wird auf den vergütungsrechtlichen Teil (vgl. § 8 Rdn 138 ff.) verwiesen.

 

Rz. 228

Da in I. Instanz vor dem ArbG vor der streitigen Verhandlung (Kammertermin) zwingend ein Gütetermin vorgeschaltet ist, fällt für den Anwalt bei vertretungsbereiter Anwesenheit bereits im Gütetermin die Terminsgebühr an. Nimmt er danach auch den Kammertermin wahr, so entsteht die Terminsgebühr zwar erneut. Er kann sie insgesamt aber nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 229

Im Beschlussverfahren wird oftmals ohne mündliche Verhandlung entschieden, so dass in diesem Fall keine Terminsgebühr entsteht.

 

Rz. 230

Schwierigkeiten im arbeitsrechtlichen Verfahren bereitet oftmals die Bestimmung des Gegenstandswertes. Beispielsweise werden bei einer Kündigungsschutzklage neben dem eigentlichen Kündigungsschutz oft noch weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. auf ausstehenden Lohn oder Erteilung eines Zeugnisses) geltend gemacht bzw. im Vergleichsweg miterledigt.

 

Hinweis:

Die Streitwertkommission hat unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft einen unverbindlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelt, der zuletzt am 1.2.2024 überarbeitet wurde. Er ist z.B. auf der Seite der Justiz NRW veröffentlicht:

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/Streitwertkatalog

 

Rz. 231

Einige Beispiele aus dem Katalog sind:

 
Abfindung (Tei...

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