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§ 11 Besondere Verfahren / 3. Gerichtliches Verfahren

Michael Brunner, Ivana Bugarin
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Rz. 317

Da es in der Finanzgerichtsbarkeit nur zwei Instanzen gibt, hat dieser Umstand auch im RVG seinen Niederschlag gefunden: Nach Vorb. 3.2.1 Nr. 1 VV RVG entstehen vor dem FG die Gebühren Nr. 3200 ff. VV RVG.

Es fällt somit für die Vertretung eine 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG und bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags eine 1,1 Verfahrensgebühr Nrn. 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG an.

 

Rz. 318

Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder bei Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG.

 

Rz. 319

Im Revisionsverfahren vor dem BFH entstehen die Revisionsgebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG.

Für die Vertretung im Revisionsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision entsteht eine 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG, bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags eine 1,1 Verfahrensgebühr Nrn. 3206, 3207 VV RVG.

Nach Vorb. 3.2.2 Nr. 3 VV RVG entsteht sie ebenso bei Beschwerden gegen die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO) oder eine einstweilige Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO), wenn die Beschwerde vom FG zugelassen worden ist.

Für Beschwerden gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 FGO) dagegen fällt nur die 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG an.

 

Rz. 320

Für die Wahrnehmung des Gerichtstermins beim BFH oder bei Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) entsteht die 1,5 Terminsgebühr Nr. 3210 VV RVG.

 

Rz. 321

Sowohl vorgerichtlich, als auch im Verfahren vor dem FG bzw. BFH, kann zusätzlich eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 8 Rdn 207). Im vorgerichtlichen Besteuerungs- und im Rech...

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