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§ 10 Privates Baurecht / IV. Besonderheiten des Generalunternehmervertrags

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Rz. 21

Der klassische Generalunternehmervertrag verpflichtet den Werkunternehmer, das gesamte Bauwerk zu erstellen. Häufig ist er mit Planungspflichten, etwa nach einer funktionalen Baubeschreibung die Ausführungsplanung für die haustechnischen Gewerke zu erstellen, verbunden. Bei sehr großen Bauvorhaben können sich "Generalunternehmerverträge" auch auf Gewerkegruppen (z.B. Baugrube, Haustechnik oder Ausbaugewerke) beschränken. Der Vertrag folgt weitgehend der Struktur des klassischen Werkvertrages, wie er vorstehend vorgestellt wurde. Aus diesem Grund wird davon abgesehen, ein eigenes Vertragsmuster vorzustellen. Der Bauvertrag kann entsprechend angepasst werden. Einige Besonderheiten des Vertrages, die typischerweise zu beachten sind, sollen aber angesprochen werden.

1. Muster: Klausel Bauzeitänderung

 

Rz. 22

Natürlich sind auch in Generalunternehmerverträgen Fertigstellungstermine von großer Bedeutung. Behinderungen können dieses Zeitkonzept ganz empfindlich stören. Daher muss für den Generalunternehmer eine Verpflichtung bestehen, an einer Neuordnung der Termine mitzuwirken. Einseitig kann der Bauherr noch keine Terminvorgaben machen.

 

Rz. 23

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 10.4: GU-Vertrag – Klausel Bauzeitänderung

Gerät der Zeitenplan durcheinander, insbesondere aus Gründen, die der GU nicht zu vertreten hat, so ist er auf Verlangen des AG verpflichtet, einen neuen Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der ursprünglich ermittelten Ausführungszeit und der zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerung zu vereinbaren. Kommt keine Einigung über die Dauer der Behinderung und der für die Wiederaufnahme erforderlichen Zeit zustande, entscheidet auf Antrag des AG ein Schiedsgutachter.

2. Muster: Klausel Schiedsgutachten

 

Rz. 24

Streitigkeiten über bautechnische oder baubetriebliche Fragen sind zeitaufwändig und häufig kostspie...

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