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§ 10 Privates Baurecht / b) Ausführungsfristen

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Rz. 10

Im BGB-Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung in der vereinbarten Zeit. Erfolgt keine solche Vereinbarung eines Fertigstellungstermins, hat der Unternehmer die Leistung in angemessener Frist auszuführen.[14] Die Vertragsparteien können neben einem Endtermin auch Zwischenfristen vereinbaren.[15] Bei solchen Einzelfristen muss aus dem Vertrag allerdings eindeutig hervorgehen, dass es sich um rechtlich verbindliche Pflichten handelt, die einen Verzug begründen können und die Dispositionsfreiheit des Unternehmers einschränken.[16] Sind keine Teilerfolge/Zwischenfristen vereinbart, erleichtert § 8 Nr. 3 AVB dem Auftraggeber zum einen ein Vorgehen nach § 323 Abs. 4 BGB. Zum anderen kann er von seinen Rechten nach § 281 BGB Gebrauch machen, wenn gegen die Pflicht zur fristgerechten Leistung verstoßen wird. Einer Inhaltskontrolle dürfte die Klausel Stand halten. Der Auftraggeber hat – schon wegen der übrigen Handwerker auf der Baustelle, die koordiniert werden müssen – ein berechtigtes Interesse an einem kontinuierlichen Fortgang der Arbeiten. Die Nachweispflicht des Unternehmers hat der BGH aus dem Rechtsgedanken des § 326 BGB a.F. abgeleitet.[17]

[14] Vgl. BGH BauR 1996, 544, 545.
[15] BGH BauR 1999, 645, 646; OLG Düsseldorf BauR 2009, 1445, 1446.
[16] BGH BauR 1999, 645, 646; OLG Düsseldorf BauR 2009, 1445, 1446.
[17] BGH MDR 1976, 393.

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