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§ 10 Personenschaden bei Tötung

Hilmar Stobbe, Dr. Jens Tietgens
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A. Übersicht

 

Rz. 1

Stirbt ein Geschädigter bei oder infolge eines Verkehrsunfalls, entstehen unterschiedliche Ansprüche, die zur Vereinfachung der Geltendmachung getrennt werden sollten.

▪ Es entstehen eigene Ansprüche des Geschädigten (z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten). Die Entstehung des Anspruchs und dessen Höhe hängen auch vom Zeitablauf ab. In der Person des Geschädigten entstehen die Ansprüche bis zu seinem Tod. Mit dem Tod gehen sie durch Universalsukzession auf die Erben über. Insoweit machen sie keine eigenen, sondern übergegangene Ansprüche geltend.
▪ Es entstehen originäre Ansprüche Dritter. Hierzu gehören Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), Unterhaltsansprüche (§ 844 Abs. 2 BGB) und neuerdings Ansprüche auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (§ 844 Abs. 3 BGB). Die Anspruchsberechtigten müssen nicht zwingend Erben sein.
▪ Es entstehen eigene Ansprüche, soweit ein unmittelbarer Schaden entsteht. Hierzu gehört der Schmerzensgeldanspruch wegen des Schockschadens naher Angehöriger (siehe § 9 Rdn 46 ff.)

B. Beerdigungskosten

 

Rz. 2

Bei einem Unfall mit tödlichem Ausgang hat der Schädiger die Kosten der Beerdigung gemäß § 844 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten zu tragen hat. In erster Linie ist dies der Erbe (§ 1968 BGB), bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft. Stirbt ein Unterhaltsberechtigter, trägt die Kosten der Beerdigung der Unterhaltsverpflichtete, soweit die Kosten vom Erben nicht zu erlangen sind (§ 1615 Abs. 2 BGB). Anspruchsberechtigt kann auch der Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft sein (§ 5 LPartG). In Ausnahmefällen kommen Dritte (z.B. nichteheliche Partner) in Betracht (siehe Rdn 10).

 

Rz. 3

Die Beerdigungskosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Getötete schwerstkrank war und nur noch kurze Zeit zu...

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