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§ 10 Materialien / D. Gesetzesbegründung zu den Änderungen des GKG

Norbert Schneider
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Rz. 4

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen in der Inhaltsübersicht sind eine Folge der Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes durch Artikel 12 des Risikoreduzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773).

Zu Nummer 2 (§ 6 GKG)

Zu Buchstabe a

Nach der Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes kann § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKG als gegenstandslos entfallen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorgeschlagenen Aufhebung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKG.

Zu Nummer 3 (§ 12 GKG)

Zu Buchstabe a

Über Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger soll erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr (Nummer 2110 KV GKG-neu) und etwaiger Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Die Regelung entspricht der bereits für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltenden Vorwegleistungspflicht.

Zu Buchstabe b

Die Nummern 1620 ff. KV GKG regeln die Gebühren für die Tätigkeit der ordentlichen Gerichte im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren nach Buch 10 der ZPO. Der Zweck dieser Gebührenvorschriften ist eine angemessene und der besonderen Mühe der Einarbeitung in ein nicht staatsgerichtliches Verfahren mit oft vielen Besonderheiten entsprechende Vergütung des Staats für seine unentbehrlichen Hilfen (Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG KV 1620–1627 Rn. 2).

Insbesondere bei Schiedsverfahren mit hohen Streitwerten besteht für die Staatskasse das Risiko erheblicher Gebührenausfälle. Es erscheint daher sachgerecht, in diesen Verfahren die Vornahme gerichtlicher Handlungen von der vorherigen Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen. Nicht von de...

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