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§ 10 Kündigung bei Betriebsübergang / VII. Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang und Sozialauswahl

Dr. Nicolai Besgen
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Rz. 50

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang, verbleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber (Betriebsveräußerer). Kann dieser den Arbeitnehmer wegen der Betriebsveräußerung mangels vorhandenen Arbeitsplatzes nicht mehr weiterbeschäftigen, berechtigt dies grds. zur betriebsbedingten Kündigung. Es stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob die betriebsbedingte Kündigung denjenigen Arbeitnehmer trifft, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat oder ob der ehemalige Betriebsinhaber nach § 1 Abs. 3 KSchG unter allen verbliebenen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchführen muss.[110]

 

Rz. 51

Hier war nach früherer Rechtsprechung zu differenzieren: Wurde der gesamte Betrieb übertragen, schied nach der Rechtsprechung des BAG eine Sozialauswahl aus, da es niemanden mehr gibt, mit dem der widersprechende Arbeitnehmer verglichen werden könnte. Verbleibt jedoch bei dem ehemaligen Betriebsinhaber noch ein Restbetrieb, insbesondere in Fällen des Teilbetriebsübergangs, sollten nach Auffassung des BAG objektiv vertretbare Gründe für den Widerspruch Berücksichtigung finden.[111] Ein solcher objektiver Grund konnte z.B. darin liegen, dass der neue Arbeitgeber als unzuverlässig bekannt ist, es sich lediglich um einen Kleinbetrieb handelt, der mit dem Verlust des Kündigungsschutzes verbunden ist, fehlende Bonität oder Verlust der Sozialplanpflichtigkeit.[112] Ein großzügiger Maßstab war allerdings nach Auffassung des BAG zugunsten des widersprechenden Arbeitnehmers nicht geboten.[113] Problematisch waren auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses allein aus dem Grund widerspricht, um an etwaigen Abfindungsregelungen/Sozialplanabfindungen des Veräußerers teilnehmen zu können. Nach überwiegender Auffassung ...

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