Dr. Wolfgang Kürschner, Karl-Hermann Zoll
Rz. 140
Durch einen Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Leasingraten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Zu unterscheiden sind einerseits der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten der Sache und andererseits der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Diese Dreiecksstruktur des Leasingverhältnisses und fehlende gesetzliche Ausgestaltung führen zu komplexen Rechtsproblemen. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH ist ein Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag, während er im Schrifttum unter anderem als von freier Vertragsgestaltung geprägter Vertragstypus sui generis gesehen wird. Typisch für Leasingverträge allgemein ist die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer. Angesichts der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, ist es Sache des Leasingnehmers, Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten gerichtlich geltend zu machen. Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.
Rz. 141
Bei der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Form von Leasingverhältnissen, derjenigen des Finanzierungsleasings, hat der Leasingnehmer für die Vollamortisation (auch zum Teil durch anschließende Verwertung) der vom Leasinggeber...
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