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§ 10 ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS E5 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024.

Aktualisierungen betreffen die Omnibus-Initiative und das Quick Fix der EU-Kommission (Rz 19, 22), die EU-Verpackungsverordnung (PPWR; Rz 20) und die EFRAG Q&A (Rz 75 und 119). Des Weiteren wurden die Praxis-Beispiele umfassend aktualisiert.

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt

 

Rz. 1

ESRS E5 adressiert i. R. d. Umweltstandards die Teilbereiche Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und insbes. den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschl. der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung (ESRS E2.7(d), ESRS E4.5(d)). Daraus kann abgeleitet werden, dass sich der Begriff "Ressourcennutzung" insbes. auf die Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen bezieht. "Kreislaufwirtschaft" wird in Anhang II[1] und auch in ESRS E5.3 als Wirtschaftssystem definiert, "bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt". Diese Definition ist an die korrespondierende Definition aus der Taxonomie-VO (Art. 2 Nr. 9[2]) angelehnt. Durch Verbesserung der effizienten Nutzung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Produktion und im Verbrauch sowie durch die Anwendung der Abfallhierarchie werden die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert. Der Begriff "Abfallhierarchie" wiederum wird im Glossar definiert als Rangfolge bei der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung: (a) Vermeidung, (b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, (c) Recycling, (d) sonstige Verwertung (z. B. energetische V...

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