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§ 10 ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft / 2.3.3.3 Abfälle

Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
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Rz. 112

Vergleichbar zu den ergänzenden Angaben zu Produkten und Materialien enthält der Abschnitt "Abfälle" weitere Angaben zu den allgemeinen Berichtspflichten zu Ressourcenabflüssen nach ESRS E5-5. Dieser Abschnitt ist den Angaben nach ESRS E5.34(b) inhaltlich zugeordnet.

Gem. ESRS E5.37 hat das berichtende Unternehmen zur Gesamtmenge an Abfällen aus dem eigenen Betrieb folgende Angaben (in Tonnen oder in Kilogramm) offenzulegen:

  1. die Gesamtmenge des erzeugten Abfalls;
  2. das Gesamtgewicht der Materialien, für das eine Abfallentstehung vermieden wird, indem eine abweichende Verwertung erfolgt (Rz 113); als abweichende Verwertung gelten die folgenden drei Verwertungsvorgänge:

    • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    • Recycling,
    • sonstige Verwertungsverfahren (Rz 115).

    Das Gewicht ist sowohl gesondert für diese drei Arten an Verwertungsvorgängen als auch zusammengefasst anzugeben. Zudem hat eine Aufschlüsselung nach gefährlichem Abfall und nicht gefährlichem Abfall zu erfolgen. Hieraus resultieren max. acht gesonderte Gewichtsangaben (Rz 114) – falls nicht von der freiwilligen Angabe zu spezifischen Abfällen, insbes. radioaktiven Abfällen, Gebrauch gemacht wird. In letzterem Fall wäre eine weitere Aufschlüsselung möglich;

  3. das Gesamtgewicht der Materialien, die entsorgt werden, aufgeschlüsselt nach drei verschiedenen Arten der Abfallbehandlung; diese drei Arten sind:

    • Verbrennung (Rz 116),
    • Deponierung,
    • sonstige Entsorgungsvorgänge (Rz 116).

    Vergleichbar zu den Angaben zur Verwertung nach ESRS E5.37(b) ist bei der Entsorgung das Gewicht sowohl gesondert für die drei Arten an Vorgängen zur Abfallentsorgung als auch zusammengefasst anzugeben. Des Weiteren hat auch hier eine Aufschlüsselung nach gefährlichem Abfall und nicht gefährlichem Abfall zu erfolgen. Hieraus resultieren wiederum max. acht gesonderte Gewichtsangaben (Rz 117) – ebenfalls ohne Beachtung der freiwilligen Aufschlüsselung zu spezifischen Abfällen;

  4. die Gesamtmenge und der Prozentsatz des nicht recycelten Abfalls (Rz 118).
 

Rz. 112a

Die Empfehlung, sich bei der Einordnung von Vorgängen in die Klassifikation nach ESRS E5.37 eng an den Inhalten der Abfallrahmenrichtlinie zu orientieren, zeigen einerseits die Ausführungen zur Abfallhierarchie in Rz 69. Die Anlehnung an die Definitionen nach der Abfallrahmenrichtlinie ist hiernach dann von Bedeutung, wenn eine eindeutige Zuordnung durch das Erfüllen mehrerer Eigenschaften der in ESRS E5.37 gebildeten Kategorien erschwert ist. Konkret hat sich die EFRAG in Zusammenhang mit dem Vorgang einer Verbrennung mit energetischer Verwertung im Q&A-Dokument vom Januar bis November 2024 dazu geäußert (Rz 69). Neben dem in Rz 69 beschriebenen Fall der "Verbrennung mit energetischer Verwertung" klärt Frage 408 des Q&A-Dokuments vom Januar bis November 2024 der EFRAG die Zuordnung – jeweils mit Verweis auf die Abfallrahmenrichtlinie – für die Vorgänge der Kompostierung organischer Abfälle, der Vergärung organischer Abfälle und der Verbrennung von Abfällen zur Energieerzeugung.[1] Im Ergebnis resultiert folgende Zuordnung:

  • Kompostierung und Vergärung organischer Abfälle: Verwertungsverfahren gem. ESRS 5.37(b)(ii) (bzw. Einordnung als Verwertungsverfahren "R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden" gem. Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie);
  • Verbrennung ohne Energierückgewinnung: Beseitigungsverfahren gem. ESRS E5.37(c)(i) (bzw. Einordnung als Beseitigungsverfahren "D10 Verbrennung an Land" gem. Anhang I der Abfallrahmenrichtlinie);
  • Verbrennung mit Energierückgewinnung: Verwertungsverfahren gem. ESRS E5.37(b)(iii) bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie für eine Einordnung in die Kategorie "R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung".

Andererseits kommt die Relevanz der Inhalte der Abfallrahmenrichtlinie für die Klassifikation nach ESRS E5.37 aus Frage 400 des Q&A-Dokuments vom Januar bis November 2024 der EFRAG zum Ausdruck. Darin wird Stellung zur Berechnung der Menge des recycelten Abfalls bezogen.[2] Die Menge des recycelten Abfalls könne durch Abzug des nicht recycelten Abfalls von der Gesamtmenge des Abfalls berechnet werden, sofern alle relevanten Komponenten in der angesetzten Gesamtmenge des Abfalls enthalten und (außer der Menge des recycelten Abfalls) bekannt sind. Bei der Zusammensetzung der Gesamtmenge des Abfalls verweist das EFRAG-Q&A-Dokument auf die Definition gem. Abfallrahmenrichtlinie. Hiernach sind folgende Komponenten bei der Berechnung der Gesamtmenge des Abfalls zu berücksichtigen:

Gesamtabfall = recycelter Abfall + wiederverwendeter Abfall + sonstige Verwertung + entsorgter Abfall

Fehlt lediglich die Information über die Menge des recycelten Abfalls, ergibt sich demzufolge die Möglichkeit, diesen wie folgt zu berechnen:

Recycelter Abfall = Gesamtabfall – (wiederverwendeter Abfall + sonstige Verwertung + entsorgter Abfall)

Die Abgrenzung der einzelnen Komponenten soll den Definitionen der Abfallrah...

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