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§ 10 ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft / 2.3.3.3 Abfälle

Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
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Rz. 118

Vergleichbar zu den ergänzenden Angaben zu Produkten und Materialien enthält der Abschnitt "Abfälle" weitere Angaben zu den allgemeinen Berichtspflichten zu Ressourcenabflüssen nach ESRS E5-5. Dieser Abschnitt ist den Angaben nach ESRS E5.34(b) inhaltlich zugeordnet.

Gem. ESRS E5.37 hat das berichtende Unternehmen zur Gesamtmenge an Abfällen aus dem eigenen Betrieb folgende Angaben (in Tonnen oder in Kilogramm) offenzulegen:

  1. die Gesamtmenge des erzeugten Abfalls;
  2. das Gesamtgewicht der Materialien, für das eine Abfallentstehung vermieden wird, indem eine abweichende Verwertung erfolgt (Rz 120); als abweichende Verwertung gelten folgende drei Verwertungsvorgänge:

    • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    • Recycling,
    • sonstige Verwertungsverfahren (Rz 122).

    Das Gewicht ist sowohl gesondert für diese drei Arten an Verwertungsvorgängen als auch zusammengefasst anzugeben. Zudem hat eine Aufschlüsselung nach gefährlichem Abfall und nicht gefährlichem Abfall zu erfolgen. Hieraus resultieren max. acht gesonderte Gewichtsangaben (Rz 121) – falls nicht von der freiwilligen Angabe zu spezifischen Abfällen, insbes. radioaktiven Abfällen, Gebrauch gemacht wird. In letzterem Fall wäre eine weitere Aufschlüsselung möglich;

  3. das Gesamtgewicht der Materialien, die entsorgt werden, aufgeschlüsselt nach drei verschiedenen Arten der Abfallbehandlung; diese drei Arten sind:

    • Verbrennung (Rz 123),
    • Deponierung,
    • sonstige Entsorgungsvorgänge (Rz 123).

    Vergleichbar zu den Angaben zur Verwertung nach ESRS E5.37(b) ist bei der Entsorgung das Gewicht sowohl gesondert für die drei Arten an Vorgängen zur Abfallentsorgung als auch zusammengefasst anzugeben. Des Weiteren hat auch hier eine Aufschlüsselung nach gefährlichem Abfall und nicht gefährlichem Abfall zu erfolgen. Hieraus resultieren wiederum max. acht ...

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