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§ 10 ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft / 2.3.3.1 Allgemeine Angaben

Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
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Rz. 105

Ergänzend zu den Informationen über die Ressourcenzuflüsse gem. Angabepflicht ESRS E5-4 hat das Unternehmen Informationen über seine Ressourcenabflüsse offenzulegen. In Kombination der beiden Angabepflichten soll der Ressourcenverbrauch über die gesamte Wertschöpfungskette und des Produktionsprozesses im Unternehmen selbst transparent werden.

Spiegelbildlich zu ESRS E5-4 hat das Unternehmen Informationen dazu offenzulegen, welche wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sich aus den Ressourcenabflüssen des Unternehmens, einschl. seiner Abfälle, ergeben (ESRS E5.33). Diese Offenlegungspflicht soll ein Verständnis für Folgendes vermitteln (ESRS E5.34):

  1. wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es Produkte und Materialien im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft entwickelt und den Umfang erhöht oder maximiert, zu dem Produkte, Materialien und Abfallverarbeitung nach der ersten Verwendung in der Praxis wiederverwendet werden;
  2. die Strategien des Unternehmens zur Abfallreduktion und Abfallbewirtschaftung und inwieweit das Unternehmen Kenntnis darüber hat, wie mit Vorabfällen i. R. d. eigenen Tätigkeiten umgegangen wird.

Die Angabe nach ESRS E5.34(b) bezieht sich auf Abfälle, die im Unternehmen entstehen, ohne dass eine Nutzung durch Endverbraucher eintreten konnte. Ein Beispiel ist die Entsorgung von Lebensmitteln, die mangels Haltbarkeit nicht an Endverbraucher verkauft werden konnten und deswegen entsorgt wurden. Die deutsche Sprachfassung der ESRS ist dahingehend weniger aussagekräftig als die englischsprachige Version. So hat das Unternehmen gem. ESRS E5.34(b) der deutschen Sprachfassung ein Verständnis dafür zu vermitteln, "inwieweit das Unternehmen über Kenntnisse darüber verfügt, wie seine Abfälle vor dem Verbrauch im Rahmen ...

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