Prof. Dr. Karina Sopp
, Prof. Dr. Silvia Rogler
Rz. 24
Gem. ESRS E5.11 müssen die Unternehmen, i. V. m. ESRS 2 IRO-1, das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft beschreiben, insbes. hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle. Folgende Informationen sind zu geben:
- ob das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und – wenn ja – welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden;
- ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbes. mit den betroffenen Gemeinschaften (affected communities; § 14 Rz 1), durchgeführt hat.
Rz. 25
Zur Identifizierung der "wesentlichen" Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen muss das Unternehmen die Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Rz 27) bewerten (ESRS E5.AR1). ESRS E5.AR3 schreibt vor, dass die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 "Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (§ 4 Rz 111 ff.) sowie ESRS 2 IRO-2 "In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten" (§ 4 Rz 119 ff.) heranzuziehen sind.
Rz. 26
In die Bewertung der Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sind die Unterthemen Ressourcenzuflüsse (einschl. der Kreislauffähigkeit von Materialzuflüssen, unter Berücksichtigung der Optimierun...