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§ 10 ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft / 1.4 Phase-in-Regelungen

Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
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Rz. 21

ESRS 1, App. C (§ 3 Rz 185) enthält eine Liste der schrittweisen Angabepflichten oder Angabepflichten in den ESRS, die im ersten Jahr/den ersten Jahren der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung nach den ESRS ausgelassen werden können oder nicht anwendbar sind (ESRS 1.137). Erleichterungen bestehen für ESRS E5-6 "Erwartete finanzielle Effekte im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und Chancen". Das Unternehmen kann die in ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. In den ersten drei Jahren reichen qualitative Angaben zur Erfüllung der Angabepflichten aus.

 

Rz. 22

Am 11.7.2025 hat die EU-Kommission einer delegierten Verordnung zur Anpassung der ESRS zugestimmt (sog. "Quick Fix").[1] Mit dieser Verordnung werden die Phase-in-Regelungen ausgeweitet. Dies soll die Berichterstattung für diejenigen Unternehmen erleichtern, die bereits für das Berichtsjahr 2024 erstmalig der Berichtspflicht unterlegen haben. Auf Basis dieser delegierten Verordnung ergibt sich erstmals eine Pflicht zur Berichterstattung über ESRS E5-6 ab dem Berichtsjahr 2027. Somit wird die Erleichterung um zwei weitere Jahre (auf 2025 und 2026) erstreckt.

 
Hinweis

Eine hilfreiche Übersicht zu den angepassten Phase-in-Bestimmungen bietet eine von der EU-Kommission veröffentlichte Zusammenfassung der Änderungen. Darin wird nach der Größe der Unternehmen unterschieden (bis zu 750 Beschäftigte und mehr als 750 Beschäftigte), für die eine Anwendung der Erleichterungen infrage kommt. Neben der Übersicht gibt es einen Anhang zur Delegierten Verordnung. In diesem Anhang ist die Tabelle mit den Übergangsbestimmungen enthalten (siehe zu den für die E-ESRS relevanten Bestimmungen § 5 Rz 13).[2]

 

Rz. 23

...

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