Dipl.-Kfm. Michael Scherer
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 62
Wenn die Verteidigung des Angeklagten im Sinne des § 140 StPO oder des § 68 JGG eine notwendige ist, dann wird ihm ggf. ein Pflichtverteidiger bestellt. Dies geschieht ohne eine Prüfung, ob der Angeklagte zahlungsfähig ist oder nicht, da der Zweck der Beiordnung im Strafprozess ein anderer ist als im Zivilprozess. Im Zivilprozess wird der "armen" Partei ein RA zur Geltendmachung ihrer Ansprüche oder zur Verteidigung gegen Ansprüche im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Im Strafprozess erfolgt die Bestellung eines Verteidigers im Interesse des geordneten Ablaufs des Verfahrens, der Wahrheitsfindung und der Herbeiführung eines gerechten Urteils. Deshalb ist es sogar möglich, dass dem Angeklagten gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt wird.
Rz. 63
Beauftragt der Beschuldigte einen Verteidiger, geht er also ein Auftrags- und Mandatsverhältnis ein (Geschäftsbesorgungsvertrag), kann der so gewählte Verteidiger die gesetzlichen RVG-Gebühren oder bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auch die vereinbarte Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger (später) zum Pflichtverteidiger bestellt wird.
Davon zu unterscheiden ist die Bestellung zum Pflichtverteidiger, ohne dass ein Auftrags- und Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger begründet worden ist.
Zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten gibt es, wenn kein Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis begründet worden ist, keinen bürgerlich-rechtlichen Vertrag, aus dem der Verteidiger einen (vertraglichen) Vergütungsanspruch ableiten könnte. Andererseits wäre es unbillig, wenn der Pflichtverteidiger in diesem Fall für seine Tätigkeit nur die niedrigeren Pflichtverteidigergebühren (rechte Randspalte des VV) bekäme, obwohl der Beschu...