Rz. 65
Verstößt der Arbeitgeber bei seiner Recherche gegen die Vorschriften der DSGVO oder des Bundesdatenschutzgesetzes, stellt sich die Frage, ob er die erhobenen Daten in einem späteren Rechtsstreit verwenden darf.
Grundsätzlich kennt das deutsche Zivilprozessrecht kein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses einer möglichen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung. In einem gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten jedoch in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Nach Art. 1 Abs. 2 GG ist er damit bei seiner Urteilsfindung an die maßgeblichen Grundrechte gebunden.
Rz. 66
Im Arbeitsverhältnis ist insbesondere das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten, das bei einer Informationsgewinnung durch den Arbeitgeber verletzt sein kann. Zwar ist nicht jede unzulässig erlangte Information prozessual unverwertbar. Vielmehr kommt es darauf an, ob mit ihrer gerichtlichen Verwertung ein erneuter Eingriff in rechtlich geschützte, hochrangige Positionen der anderen Prozesspartei oder die Perpetuierung eines solchen Eingriffs verbunden wäre. Gerade wenn der Arbeitgeber Daten unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gewonnen hat und hieraus Rechte gegen den Arbeitnehmer herleitet, kann aber ein solcher Eingriff oder dessen Perpetuierung vorliegen.
Rz. 67
Das BAG hat die Frage offen gelassen, ob bei einer heimlichen arbeitgeberseitigen Kontrolle des Spinds des Arbeitnehmers bei Diebstahlsverdacht § 26 BDSG (damals noch § 32 BDSG a.F.) einschlägig ist, da für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung des Spinds gege...