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§ 1 Messverfahren / 1. Allgemein

Julian Backes, Sven Eichler
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Rz. 1756

Dass Kfz zur Güterbeförderung über ihr zulässiges Gesamtgewicht hinaus beladen werden, oder dass durch falsche Anordnung der Beladung die zulässigen Achslasten überschritten werden, ist mittlerweile an der Tagesordnung.

 

Rz. 1757

Da die Entwicklung im Bereich Fahrwerkstechnik stetig voran getrieben wird und die gleichen Fahrzeuge auch in Ländern eingesetzt werden, in denen die geltenden Gewichtsobergrenzen über den in Deutschland zulässigen Gewichtsobergrenzen liegen, ist oft erst ab einer Überladung von 20 % über dem zulässigen Gesamtgewicht diese deutlich zu erkennen, bzw. für den Fahrer durch die Änderung des Fahrverhaltens des Fahrzeugs feststellbar.

 

Rz. 1758

Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Führen von überladenen Kfz zum einen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und zum anderen eine beschleunigte Abnutzung von Straßen und Brücken zur Folge hat. Von daher macht die Überwachung der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts durchaus Sinn.

 

Rz. 1759

Bedingt durch das Messprinzip kann es bei unsachgemäßer Verwendung einer Waage zu deutlich von der Realität abweichenden Messergebnissen kommen. Von daher sind zur Dokumentation einer korrekt durchgeführten einige Unterlagen zwingend erforderlich.

 

Rz. 1760

Die Akte einer korrekt durchgeführten und vollständig dokumentierten Wägung zur Verkehrsüberwachung sollte enthalten:

▪ eine Lichtbilddokumentation des Wägevorganges,
▪ ein Protokoll, in dem der gesamte Wiegevorgang und sein Ergebnis nachvollziehbar dokumentiert sind,
▪ den Nachweis, dass die Wägung auf einer geeichten Waage durchgeführt wurde.
 

Rz. 1761

Die für eine Wägung zur Verkehrsüberwachung in Deutschland geltenden Vorgaben sind geregelt in:

▪ § 23 und § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
▪ § 31c, d und § 34 der S...

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