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§ 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / hh) Beschützende Werkstatt, § 179 Abs. 1a SGB VI

Jürgen Jahnke
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Rz. 450

Behinderte Menschen, die u.a. in anerkannten Einrichtungen für Behinderte tätig sind, sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert (§ 344 Abs. 3 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI). Sobald ein Verletzter in einer beschützenden Werkstatt untergebracht wird, werden (nach fiktiven Werten berechnete) insbesondere relativ hohe Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt.[337] Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind "echte Beiträge" und bestimmen Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente wie Arbeitseinkommen.

 

Rz. 451

Der Beitragssatz entspricht dem für Arbeitnehmer geltenden Satz. Als beitragspflichtige Einnahme gilt zwar grundsätzlich das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV); die Mindestbemessungsgrundlage beträgt aber stets 80 % der monatlichen sozialen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV; Tabelle 6.46, § 6 Rdn 322), § 166 Nr. 2 SGB VI:[338] Im Jahre 2023 betrug die monatliche Bezugsgröße 3.395 EUR (West) bzw. 3.290 EUR (Ost) (entsprechend 40.740 EUR [West] und 39.480 EUR [Ost]), sodass den RV-Beiträgen ein Brutto-Jahreseinkommen von 32.592 EUR (West) bzw. 31.584 EUR (Ost) zugrunde liegt. Ein Regress nach § 119 SGB X erstreckt sich nur auf Minderverdienste jenseits dieser fiktiven Werte;[339] für den Regress nach § 179 Abs. 1a SGB VI ist hingegen der konkrete Verdienstausfallschaden zu berücksichtigen.[340] Da die soziale Bezugsgröße dynamisch ist, steigt der rentenbegründende Beitrag an den RVT in regelmäßigen Abständen.

 

Rz. 452

 

Tabelle 1.4: Beschützende Werkstatt und Rentenversicherungsbeitrag

Jahr RV-Beitragssatz 80 % BZG RV-Beitrag
Jahr Jahr
West [EUR] Ost [EUR] West [EUR] Ost [EUR]
2010 19,90 % 24.528,00 EUR 20.832,00 EUR 4.881,07 EUR 4.145,57 EUR
2011 19,90 % 24.528,00 EUR 21.50...

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