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§ 1 Kanzleiorganisation / 3. Fristbearbeitung bei Posteingang

Sabine Jungbauer
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Rz. 189

Wird eine Frist im Fristenkalender notiert, so muss dies auf dem eingegangenen Schriftstück/Dokument kenntlich gemacht werden. Dies geschieht sinnvollerweise durch einen Vermerk, aus dem sich die notierte Frist, die notierte Vorfrist und die Person ergibt, die die Frist notiert. Dieser Vermerk ermöglicht es dem Anwalt zu überprüfen, ob die Frist richtig in den Kalender eingetragen worden ist (z.B. sof. Beschwerde, Ablauf: 20.12.2019, not., Jb.). Derartige Vermerke können sowohl handschriftlich auf Papierdokumenten als auch z.B. mittels Textfeldern auf elektronischen Dokumenten angebracht werden.

 

Rz. 190

Der Vermerk darf auf das Poststück erst dann aufgebracht werden, wenn der Eintrag in den Fristenkalender tatsächlich erfolgt ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass ansonsten die Gefahr besteht, dass zunächst der Vermerk auf dem Poststück gefertigt wird, dann die die Post bearbeitende Person abgelenkt wird und der Eintrag im Kalender versehentlich unterbleibt. Beim Anwalt wird durch den Vermerk auf dem Poststück dann der falsche Eindruck erweckt, dass der Eintrag im Kalender erfolgt sei.

 

Rz. 191

Mit Terminen ist ebenso zu verfahren. Hier ist sogleich zu prüfen, ob eine Terminkollision vorliegt; falls ja, ist der sachbearbeitende Anwalt unbedingt hierauf mit Vorlage der Post hinzuweisen.

 

Rz. 192

 

Tipp:

Grundsätzlich sollten auch Auszubildende Gelegenheit bekommen, Fristen und Termine zu notieren. Dies kann z.B. mit Bleistift/Post-it geschehen. Die Eingangspost ist von einer erfahrenen Bürokraft oder dem Rechtsanwalt selbst auf übersehene Fristen und Termine zu kontrollieren, zudem sind die Bleistift-Eintragungen zu überprüfen und die Auszubildende ist auf Fehler hinzuweisen. Das konkrete endgültige Notieren der Frist erfolgt schließlich durch den Rechtsanwalt oder di...

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