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§ 1 Einkommensermittlung / (1) Voraussetzungen des § 7g EStG.

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 336

§ 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (vgl. Rdn 367)

Die Regelung des Investitionsabzugsbetrags wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt und ist ab Verkündung des Gesetzes am 18.8.2007 anwendbar.

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag[188]).

 

Rz. 337

Der Investitionsabzugsbetrag[189] kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

a) bei Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 EUR; Das BMF stellt klar, dass der IAB uneingeschränkt auch bei Personengesellschaften und selbst beim Sonderbetriebsvermögen Anwendung finden kann.[190]

b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR oder

c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR;

Die nachträgliche Bildung (vor Bestandskraft der Steuerveranlagung) eines IAB dürfte wegen der Änderung im Jahressteuergesetz 2015 (siehe unten) zulässig sein.[191] Dies müsste dann entgegen BMF auch für die nachträgliche Erhöhung des IAB gelten.[192]

2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich

a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;

b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und

3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim "Finanzamt einzureichenden Unterlagen" seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. Zwischenzeitlich sehen auch die Anlagen zur Einkommensteuererklärung, z.B. Anlage EÜR, die Angabe des Investitionsabzugsbetrags dort vor.

Investitionsabzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Abs. 2 hinzugerechnet oder nach Abs. 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.

4. Der IAB erhält durch das Steueränderungsgesetz 2015 neue Regelungen, die für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 (also für Wirtschaftsgüter, die ab Anfang 2016 angeschafft werden) enden.

▪ Wegfall der Investitionsabsicht,
▪ Wegfall der wirtschaftsgutbezogenen Betrachtung,
▪ Wegfall der Pflicht zur Benennung der Funktionen der Wirtschaftsgüter, Wegfall der Pflicht zur Benennung der voraussichtlichen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes,
▪ Wegfall der Pflicht zur gewinnerhöhenden Hinzurechnung des IAB zugunsten eines Wahlrechts zur Hinzurechnung,
▪ elektronische Übermittlung der Bildung und (auch nachträglichen) Auflösung des IAB (dies ist auch die Dokumentation!).
▪ Dass die anteilige Auflösung eines IAB freiwillig zulässig ist, ergibt sich jetzt auch aus dem Gesetzeswortlaut, § 7g Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG.
 

Rz. 338

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in S. 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach S. 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend.

Zu den Herstellungskosten nach R 6.3 EStR (in der Fassung EStR 2012 für die Veranlagungszeiträume ab 2012) gehören auch die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtung des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung.

Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des ...

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