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§ 1 Einführung in die European Sustainability Reporting ... / 7 Absehbare nächste Schritte in der Implementierung und Erarbeitung der ESRS auf EU-Ebene

Georg Lanfermann
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Rz. 71b

Die Omnibus-Initiative wird in den kommenden drei Jahren die Weiterentwicklung der ESRS prägen. Durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2025/794 ("Stop-the-clock"-Richtlinie) wird zunächst den vielen neu berichtspflichtigen Unternehmen der zweiten Welle ein zweijähriger Aufschub der Berichtspflicht gewährt. Dieser Aufschub muss bis Jahresende 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies könnte auch für das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz zutreffen, das unverändert umsetzungsbedürftig ist.

Mit der Annahme der Vorschläge der ÄnderungsRL-E 81 zur inhaltlichen Änderung der CSRD kann Anfang 2026 gerechnet werden. Ob die Schwellenwerte von 1.000 Mitarbeitern für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Set 1 und zusätzlich 450 Mio. EUR Umsatzerlösen für die Taxonomieberichtspflicht Realität werden, hängt vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen EU-Rat und EU-Parlament ab.

Auch für die Vorschläge der ÄnderungsRL-E 81 wäre eine nationale Umsetzung nötig, womöglich noch in 2026. Aufgrund der derzeit laufenden Verhandlungen ist es ungewiss, ob diese Zeitleisten gehalten werden können.

 

Rz. 71c

Parallel zur gesetzgeberischen Diskussion zum Omnibus 1 ist insbes. die inhaltliche Überarbeitung des Set 1 durch EFRAG von Bedeutung. Die von der EU-Kommission geforderte Abgabe des überarbeiteten Set 1 zum 31.10.2025 bedeutet eine enorme Kraftanstrengung und Zeitdruck für EFRAG. Der am 25.4.2025 an die EU-Kommission übergebene Zeitplan deutet auf eine Fertigstellung von ersten Entwürfen zur Überarbeitung des Set 1 vor der Sommerpause 2025 hin. Die EU-Kommission kann in der Folge das überarbeitete Set 1 weiter abändern. Sie ist gehalten, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Set 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ÄnderungsRL 81 zu erlassen. Es ist vorgesehen, dass der delegierte Rechtsakt verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 anzuwenden ist. Eine freiwillige frühere Anwendung soll bereits für das Geschäftsjahr 2026 zulässig sein.

 

Rz. 72

Die EFRAG wird zudem voraussichtlich ihre Arbeiten zur Veröffentlichung weiterer Erläuterungen und Implementation Guidances fortsetzen. Interessant könnte insbes. eine Implementation Guidance zu Transitionsplänen nach ESRS E1 und ESRS E4 werden.[1] Zudem ist damit zu rechnen, dass EFRAG dank besonderer finanzieller Zuwendungen durch das EU-Parlament zusätzliche personelle Ressourcen mobilisieren kann und ihre Arbeit an weiteren Implementation Guidances intensivieren wird.

 

Rz. 73

Kurz vor der Finalisierung des Set 1 hatten erste Arbeiten an sektorspezifischen ESRS begonnen. Diese waren inhaltlich mit den sektorübergreifenden ESRS des Set 1 verknüpft und sollten für eine Ergänzung der sektorübergreifenden Angabepflichten um sektorspezifische Aspekte sorgen. Es war zu erwarten, dass über mehrere Jahreszyklen für insgesamt ca. 35 Sektoren sektorspezifische ESRS-Entwürfe entstehen werden. Jedoch enthalten die Vorschläge der Omnibus-Initiative eine Streichung verpflichtender Sektor-ESRS, weshalb die Arbeiten hierzu bis auf weiteres von EFRAG eingestellt wurden.

 

Rz. 74

vorläufig frei

 

Rz. 74a

Die in der Omnibus-Initiative bis zum 26.3.2025 öffentlich konsultierte ÄnderungsVO-E zur Taxonomie-VO soll bereits für die Berichterstattung in 2026 gelten und ist damit für ab dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Deshalb muss die EU-Kommission die finale ÄnderungsVO noch in 2025 erlassen. Die Vorschriften werden im Anschluss im EU-Amtsblatt veröffentlicht, sofern der EU-Rat oder das EU-Parlament innerhalb einer festen Frist keine Einwände erheben.

 

Rz. 75

vorläufig frei

 

Rz. 76

Zur Erfüllung der Berichtspflichten von kapitalmarktorientierten KMU wurde ein separater ESRS (ESRS for Listed Small- and Medium-Sized Enterprises – ESRS LSME) erarbeitet. Dieser soll durch die Vorschläge der Omnibus-Initiative jedoch gestrichen werden, da kapitalmarktorientierte KMU durch die Einführung eines Schwellenwerts von mehr als 1.000 Mitarbeitern nicht länger zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.

 

Rz. 76a

Durch die in der Omnibus-Initiative geplante umfangreiche Entlassung von Unternehmen aus der Berichtspflicht dürfte die Erarbeitung eines Standards, der von nicht berichtspflichtigen KMU zum Zweck der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung herangezogen werden kann (Voluntary ESRS for Non-Listed Small- and Medium-Sized Enterprises – ESRS VSME), an Bedeutung gewinnen. Als harmonisierter Marktstandard könnte er (bei Ausweitung des Anwendungsbereichs) von den vielen Tausend mittelständischen Unternehmen zur strukturierten Vermittlung von Nachhaltigkeitsdaten innerhalb von Liefer- und Leistungsbeziehungen (Wertschöpfungsketten) sowie bei Informationsanfragen durch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen dienen.

Der VSME wurde am 17.12.2024 von EFRAG an die EU-Kommission übermittelt. Es wird erwartet, dass die EU-Kommission auf Basis des VSME-Entwurfs zunächst eine Empfehlung zur Anwendung durch nicht berichtspflichtige Unternehmen aussprechen wird. Nach Verabs...

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