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§ 1 Die Tätigkeit im Verkehrszivilrecht / c) Abgrenzung zum einfachen Schreiben

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 66

Für einfache Schreiben ist ebenfalls die Geschäftsgebühr einschlägig, allerdings gemäß Nr. 2301 VV RVG aus einem geringeren Gebührenrahmen. Dabei sind Schreiben einfacher Art solche, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Maßgeblich ist, ob das Schreiben im Vergleich zu den im Allgemeinen in einer durchschnittlichen Kanzlei anfallenden Schreiben nur einfacher Art ist,[30] wie beispielsweise die Mahnung hinsichtlich einer Forderung, die keiner eingehenden Prüfung oder Begründung bedarf. Auch die Anfrage beim Einwohnermeldeamt mit dem Ziel, die Anschrift des Unfallgegners zu ermitteln, kann ein einfaches Schreiben sein.

 

Rz. 67

 

Beispiel

Nach einem Verkehrsunfall hat Fahrer F die Korrespondenz mit dem gegnerischen Versicherer zunächst selbst übernommen. Die Versicherung hat den Anspruch bereits in vollem Umfang (5.000 EUR) bejaht. Als die angekündigte Zahlung ausbleibt, beauftragt er Anwalt A, eine Mahnung über die Forderung zu verfassen, weil er hofft, dass der Briefkopf einer Anwaltskanzlei seiner Forderung mehr Nachdruck verleihen wird. Inhaltliche Ausführungen zu der Forderung soll A nicht machen, sondern nur auf die bereits erfolgte Korrespondenz verweisen.

Für das Mahnschreiben kann A folgende Gebühren aus einem Wert von 5.000 EUR geltend machen:

 
1. 0,3-Geschäftsgebühr, VV 2300, 2301   106,35 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 126,35 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   24,01 EUR
Gesamt   150,36 EUR
 

Rz. 68

Nr. 2301 VV RVG stellt für die Abgrenzung zwischen außergerichtlicher Vertretung und einfachem Schreiben auf den Auftrag ab.[31] Es kommt also nicht auf das konkrete Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit, sondern darauf an, ob der Anwalt den Auftrag hatte, ein einfaches Schreiben zu...

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